Reinhold Beiser

SWK-Spezial Baurecht und Baurechtswohnungseigentum im Abgabenrecht

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3997-0

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SWK-Spezial Baurecht und Baurechtswohnungseigentum im Abgabenrecht (1. Auflage)

S. 14II. Baurechte in der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nach § 4 Abs 3a, §§ 30, 30a bis 30c EStG

1. Der Grundstücksbegriff des § 30 EStG

19

„Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).“ (So lautet die Legaldefinition des § 30 Abs 1 Satz 2 EStG.)

Grundstücke iSd § 30 EStG sind

  • Grund und Boden

  • Gebäude

  • Gebäude auf fremdem Grund

  • Miteigentum an Grund und Boden, Gebäuden (auch auf fremdem Grund)

  • Wohnungseigentum (§ 2 WEG)

  • Baurechte (§ 1 BauRG)

  • Baurechtswohnungseigentum (§ 6a BauRG).

Nicht zum Grundstück nach § 30 EStG zählen

  • Dienstbarkeiten

  • Jagd- und Fischereirechte

  • Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz

  • Apothekengerechtigkeiten

  • Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen)

  • Betriebs- und Geschäftsausstattung

  • Warenlager

  • Mobiliar

  • stehendes Holz

  • stehende Ernten.

Parkflächen, Wege und Straßen gehören zum Grund und Boden. Die gesonderte Aktivierung und Abschreibung ändert an der Zugehörigkeit zu Grund und Boden nichts.

Der Grundstücksbegriff nach § 30 EStG deckt sich mit dem Grundstücksbegriff nach § 2 GrEStG und § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG. Ein einheitliches Verständnis des Grundstücksbegriffs in § 30 EStG, § 2 GrEStG und § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG schafft Klarheit und Rechtssicherheit und erl...

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