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immo aktuell 2, April 2022, Seite 98

COVID-19, Mietzinsminderung und mögliche Restnutzung durch Liefer- und Abholservice („Take-away“)

immo aktuell 2022/15

Simone Maier-Hülle und Gabriel Eder

§§ 1104, 1105 ABGB; § 7 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung idF BGBl II 2020/463 („Zweiter Lockdown“)

Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenützbarkeit des Bestandobjekts ist – ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck – anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Daraus folgt, dass die Möglichkeit des Mieters, ein Liefer- oder Abholservice anzubieten, eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründen kann. Allerdings steht dem Mieter der Einwand offen, dass die Einrichtung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre. Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn – etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises – ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre. Die Beweispflicht für die mangelnde Brauchbarkeit des Bestandobjekts trifft den Bestandnehmer.

Sachverhalt: [1] Die Klägerin ist Bestandgeberin und die Beklagte Bestandnehmerin einer Geschäftsräumlichkeit in Wien. Die Beklagte betreibt in dem Bestandobjekt entsprechend dem im Mietvertrag vereinbarten Verwendungszweck eine Gastwirtschaft. Eine Änderung des Verwendungszwecks ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verm...

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