Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 69 Zahnbehandlung und Zahnersatz

Haslinger

Anmerkungen

1) Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren (Abs 1). Die Versicherungsanstalt hat den unentbehrlichen Zahnersatz zu gewähren (Abs 2).

2) Den Zahnambulatorien der SV-Träger soll durch die vorgesehenen Änderungen die Möglichkeit gegeben werden, alle Leistungen der Zahnbehandlung, des Zahnersatzes sowie Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe zu erbringen. Die bisher bestehenden Beschränkungen des Leistungsangebotes und der dadurch bestehende Wettbewerbsnachteil sollen somit zur Gänze beseitigt werden, wodurch für den Betrieb dieser Einrichtungen auch eine bessere Rentabilität erreicht werden kann.

Für die Versicherten kann eine hochwertige zahnmedizinische Versorgung angeboten und damit ein zusätzlicher Beitrag zur Zahngesundheit der Bevölkerung geleistet werden. Änderungen im Bereich der Leistungsansprüche gegenüber dem KV-Träger ergeben sich nicht, da sich die Erweiterung des Leistungsangebotes nur auf die nicht durch Gesamtvertrag oder Satzung geregelten Leistungen beziehen soll. Überdies kann dadurch die Attraktivität der SV als A...

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