Christoph Wiesinger

ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3249-0

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ASoK-Spezial Die neue Mindestentgeltkontrolle (1. Auflage)

5. Wie wird die Strafe bemessen?

5.1. Grundsätze der Strafbemessung

5.1.1. Geldstrafe

Bemessung der Geldstrafe

Da das AVRAG nur Geldstrafen vorsieht, ist die primäre Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht zulässig. Die Behörde muss vielmehr eine Geldstrafe verhängen und nur für den Fall, dass diese nicht vollstreckt werden kann, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe zulässig (dazu unten unter 5.1.2.).

Der Strafsatz ergibt sich aus § 7i Abs. 1–5 AVRAG bzw. § 7b Abs. 8 und § 7k Abs. 4 AVRAG.

Die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens hat nach den in § 19 VStG geregelten Grundsätzen zu erfolgen. „Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität S. 57der Beeinträchtigung durch die Tat“ (§ 19 Abs. 1 VStG). Im Unterschied zum gerichtlichen Strafverfahren steht daher nicht nur die Schuld des Täters im Mittelpunkt des Verfahrens, sondern die Tatsache, dass ein geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts ist daher für die Strafbemessung von Bedeutung.

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Unterentlohnung als gravierendes Delikt sieht, ergibt sich aus der Höhe der Strafsätze un...

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