Dietmar Czernich/Andreas Grabenweger/Bernd Guggenberger/Christoph Haidlen/Marlene Wachter

Vertragsrecht für Unternehmen

2. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3740-2

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Vertragsrecht für Unternehmen (2. Auflage)

S. 22016. Gesellschaftsrecht – die Verfassung des Unternehmens

16.1. Gesellschaftstypen

Definition

Als „Gesellschaft“ bezeichnet man allgemein eine Gemeinschaft von Personen, die sich durch einen Vertrag zusammengeschlossen haben, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Dieser gemeinsame Zweck wird als „Unternehmensgegenstand“ bezeichnet. Es sollen eine Aufteilung der zu erfüllenden Aufgaben (Synergieeffekt), die Zusammenlegung der finanziellen Mittel der Gesellschafter, die Zuführung von Fremdkapital, die Bindung von Know-how, die Aufnahme von geeigneten Fachkräften, die Fortführung von Unternehmen nach dem Tod des Einzelunternehmers etc erzielt werden.

Innengesellschaft

Als solche bezeichnet man eine Gesellschaft, die nur Beziehungen zwischen den Gesellschaftern untereinander begründet. Sie scheint gegenüber anderen Personen oder Unternehmen, dh nach außen, nicht als eigenständige Gesellschaft auf. Lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) und die stille Gesellschaft sind Innengesellschaften.

Außengesellschaft

Diese Gesellschaft tritt im Gegensatz dazu im Geschäftsleben, somit nach außen, auf und begründet geschäftliche Beziehungen zu anderen Unternehmen oder Personen. Sie kann ...

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