Bolek-Fügel et al

Gemeinnützige Organisationen in der Praxis

Die häufigsten Irrtümer von Vereinen und anderen NPOs (dbv)

2. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7041-0733-6

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Gemeinnützige Organisationen in der Praxis (2. Auflage)

S. 123Irrtum 7: Jede NPO ist steuerlich begünstigt

Grundvoraussetzung, um in den Genuss abgabenrechtlicher Begünstigungen zu kommen, ist die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (siehe Pkt 6.1).

7.1. Anzeige- und Offenlegungspflichten

Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) löst die Gründung einer juristischen Person (zB Verein) eine Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet, aus. Gemäß dem Gesetzeswortlaut sind auch die für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände der Finanzverwaltung offenzulegen.

Für Körperschaften ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung (Klubhaus, Vereinslokal) befindet. Dieses Finanzamt ist bei Körperschaften zuständig für

  • Erhebung der Körperschaftsteuer

  • Erhebung der Umsatzsteuer

  • Erhebung der Dienstgeberbeiträge

  • Angelegenheiten der Abzugssteuern (KESt, Lohnsteuer), sofern die Körperschaft Abfuhrpflichtige ist

  • Erhebung der Werbeabgabe

Tipp

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer Körperschaft ist im Internet abrufbar unter

https://formulare.bmf.gv.a...

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