Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698

5. Betätigung mit unwiderlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft ( § 1 Abs. 3 LVO)

5.1. Unwiderlegbare Einkunftsquellenvermutung

102In den Fällen des § 1 Abs. 3 LVO darf niemals von Liebhaberei ausgegangen werden. Danach besteht eine unwiderlegbare Einkunftsquellenvermutung für Einheiten, die mit weiteren Einheiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, und die aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten werden. Selbst bei Begründung und Aufrechterhalten einer dauernd verlustbringenden Betätigung ist daher jedenfalls eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle anzunehmen, wenn dies aus den genannten Gründen plausibel anmutet (VwGH 25.6.2008, 2006/15/0218; VwGH 30.4.2003, 98/13/0114). Volkswirtschaftliche Gründe oder ein öffentliches Interesse sind hingegen unbeachtlich (VwGH 29.11.2006, 2004/13/0075).

§ 1 Abs. 3 LVO setzt voraus, dass es sich um eine verlustbringende Beurteilungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO handelt (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0025).

Bei den in § 1 Abs. 3 LVO angeführten Einheiten ist keine Einnahmenerzielung erforderlich.

103Eine Prüfung nach § 1 Abs. 3 LVO ist dann nicht durchzuführen, wenn die verlustbringende wirtschaftliche Einheit nicht zumindest als Teilbetrieb anzusehen ist, sondern bloß als unselbständiger Teil eines ansonsten gewinnträchtigen Betriebes.

104Wird eine Einheit wegen Nichtanwendbarkeit des § 1 Abs. 3 LVO als Liebhaberei eingestuft, gilt Rz 128 entsprechend; Aufwendungen bzw. Ausgaben, die mit dieser Einheit zusammenhängen, können daher nicht bei Ermittlung der Einkünfte der anderen (steuerrechtlich relevanten) Einheit berücksichtigt werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
02.03.2021
Betroffene Normen:
§ 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Schlagworte:
unwiderlegbare Einkunftsquellenvermutung - Gesamtrentabilität - Marktpräsenz - wirtschaftliche Verflechtung
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456