Richtlinie des BMF vom 16.11.2009, BMF-010200/0011-VI/6/2009
Teil 3:
11. Stiftungseingangssteuergesetz

11.5 Bemessungsgrundlage

317Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer ist die Summe des der Steuerpflicht unterliegenden zugewendeten Vermögens abzüglich der damit in wirtschaftlicher Beziehung stehenden, mit übertragenen Schulden und Lasten. Erfolgt die Bewertung von inländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, inländischem Grundvermögen und inländischen Betriebsgrundstücken gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG 1955 mit dem dreifachen Einheitswert, ist auch der Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung dazu stehen, nur bis zur Höhe des dreifachen Einheitswertes zulässig.

11.5.1 Bewertung

11.5.1.1 Allgemeines

318Für die Bewertung des übertragenen Vermögens ist nach wie vor § 19 Abs. 1 ErbStG 1955 maßgeblich. Danach richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach den Bestimmungen des ersten Teiles des BewG 1955. So ist für die Übertragung von Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb dienen, der Teilwert (§ 12 BewG 1955), für Wertpapiere grundsätzlich der Kurswert und für Anteile an Kapitalgesellschaften, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 13 BewG 1955) heranzuziehen.

11.5.1.2 Bewertung von inländischem Grundvermögen

319Eine Sondervorschrift besteht für die Bewertung von inländischen Grundstücken. Nach § 19 Abs. 2 ErbStG 1955 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, sofern vom Steuerschuldner nicht nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld niedriger ist als der dreifache Einheitswert.

11.5.1.3 Bewertung von ausländischem Grundvermögen

320Für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR gelegenes land- oder forstwirtschaftliches Vermögen, gelegenes Grundvermögen oder gelegene Betriebsgrundstücke kann der Steuerschuldner ein Bewertungsverfahren beantragen, um eine Einheitsbewertung des ausländischen Grundvermögens nach dem Bewertungsgesetz zu erreichen. Mit dem Antrag sind die für die Einheitsbewertung nach dem zweiten Teil des Bewertungsgesetzes erforderlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen folgende Angaben ersichtlich sind:

321Allgemeine Angaben zum Grundstück:

  • Adresse

  • Eigentümer

  • Flächenausmaße

  • Mit dem Grundstück verbundene Rechte (zB Baurechte, Wohnrechte, Weiderechte)

  • Gebäude auf fremdem Grund und Boden

322Land- und forstwirtschaftliches Vermögen:

  • Flächenausmaße der land- und forstwirtschaftlichen Eigenflächen

  • Angaben zur Ertragsfähigkeit der Flächen auf Grund der Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatischen Verhältnissen und Wasserverhältnissen: falls vorhanden Bodenschätzungsdaten (Ertragsmesszahlen, Bodenklimazahl, Bodenschätzungskarte); zumindest Beschreibung der Bodenverhältnisse (zB Bodenart, Gründigkeit, Wasserverhältnisse, durchschnittliche Geländeverhältnisse) und Klimaverhältnisse (Jahresdurchschnittstemperatur und Jahresniederschlagsmenge, besondere Verhältnisse) und durchschnittliche Erträge der landwirtschaftlichen Flächen, der Obstbauflächen, der forstwirtschaftlichen Flächen

  • Beschreibung der Art der Nutzung der Eigenflächen:
    landwirtschaftlich genutzte Fläche in ha: zB 8 ha - davon 6 ha Acker, 2 ha Wiese

  • Tierhaltung: Produktionsrichtung (zB Schweinemast, Milchviehhaltung, Rindermast, Eierproduktion); Durchschnittsbestand je Tierart; bei Mastbetrieben auch die Angaben hinsichtlich der Jahresproduktion (zB 1000 Mastschweine); bei Milchproduktion: produzierte jährliche Milchmenge in kg; Flächenausmaß der selbstbewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche (= Eigenfläche plus zugepachtete Fläche minus verpachtete Fläche)

  • Intensivobstbau: Art und Ausmaß in ha (zB Apfel, Birne, Marille ua.) in ha; Beerenkulturen in ha und Beerenart in ha

  • Feldgemüseanbau in ha; Christbaumkulturen in ha; Tabakkulturen in ha; Hopfenkulturen in ha

  • Weinbaulich genutzte Fläche in ha mit Angaben zu Jahresweinproduktion in Liter und/oder Jahresproduktion an Weintrauben in kg

  • Gärtnerisch genutzte Fläche in m²: Ausmaß der Glashausfläche in m², Folientunnels in m², Ausmaß der gärtnerischen Freilandfläche

  • Forstwirtschaftlich genutzte Fläche in ha mit Angabe über Zuordnung der Flächen zu forstwirtschaftlichen Betriebsklassen (Wirtschaftswald, Schutzwald in und außer Ertrag) sowie Angabe der Waldgrundzahlen (Baumarten, Ertragsklassen, Bestockungsgrade und Schäden je nach Betriebs- und Alterklassen)

  • Fischerei: Fischzucht; Teichwirtschaft (Fläche in ha); Fischereirechte

  • Imkerei (Anzahl der Bienenvölker)

  • Jährlicher Ertrag in Euro aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb(szweig)

  • Beschreibung der Gebäude, die zur wirtschaftlichen Einheit gehören

  • Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sind gesondert anzugeben wie bei Grundvermögen

  • Vorlage des Bauplanes

  • Sind Teile des landwirtschaftlichen Grundbesitzes als Bauland nutzbar (Baulandwidmung)? Wenn ja, Ausmaß in m²;

323Grundvermögen (das ist nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz),

sowie Baurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden:

  • Angabe und Nachweis des gemeinen Wertes des Grund und Bodens pro m² zum 01.01.1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt Grundvermögen) - Vergleichspreise unbebauten Bodens

  • Angabe der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstückes zum Bewertungsstichtag: Widmung, Bauklasse, Bebaubarkeit uÄ nach nationaler Vorschrift

  • Grundstück ist bebaut oder nicht bebaut

  • bei Bebauung sind folgende Angaben pro Gebäude erforderlich:
    Nutzung des Gebäudes (zB 123 m² Wohnzwecke, 543 m² gewerbliche oder öffentliche Zwecke)

  • Alter und Baujahr des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile

  • Vorlage des Bauplanes

  • Vorlage von Fotos bzw. sonstigen für die Beurteilung und Wertfeststellung der wirtschaftlichen Einheit dienlichen Unterlagen (zB Schätzungsgutachten, Objektbeschreibung)

  • Bauweise: Holz- oder Massivbauweise

  • Bauausführung:
    sehr einfach (zB Strohdach, kein WC, einfacher Putz, Einfachfenster)
    einfach (zB einfache Ziegeleindeckung, Gewölbe oder Holzbalkendecken, WC und Bad in einigen Wohnungen, einfacher Putz, überwiegend Doppelfenster)
    mittel (zB doppelte Ziegeldeckung, Gewölbe oder Holzbalkendecken, WC in der überwiegenden Anzahl der Wohnungen, einfacher Putz, Holzverbundfenster)
    gut (zB Faserzementplatten, Blecheindeckung, Massiv- oder Fertigteildecken, WC und Bad in allen Wohnungen, Edelputz, Holzverbundfenster)
    sehr gut (zB Dächer mit besonderer Wärmeisolierung, Massiv- oder Fertigteildecken, Edelputz, zusätzliche Badezimmer, Metall-, Kunststoff-, Edelholzfenster mit Isolierverglasung)

324Zur Klärung des Sachverhaltes hat das Finanzamt im Bedarfsfall die noch erforderlichen Informationen vom Steuerpflichtigen abzuverlangen.

Dabei sind insbesondere die §§ 51 bis 56 samt Anlage zu § 53a BewG 1955 zu beachten. Analog zur Einheitsbewertung der inländischen Grundstücke ist von den Werten des Jahres 1973 auszugehen, die um 35 Prozent zu erhöhen sind.

325In einem Drittland gelegenes Grundvermögen ist mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung anzusetzen.

11.5.2 Steuerbefreiungen

326Steuerbefreit sind

  • Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO dienen;

  • Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (beispielsweise Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften, Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Österreichischer Rundfunk, Bundesmuseen) an Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen;

  • Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988;

  • Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen, das im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden endbesteuert bzw. mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 belegt war, und von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes unter 1 Prozent am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Forderungswertpapiere müssen dem "public placement" unterliegen, um unter die Befreiung zu fallen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
16.11.2009
Betroffene Normen:
§ 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 51 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 52 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 53 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 53a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 54 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 55 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 56 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Stiftungseingangssteuer - Bemessungsgrundlage - Bewertung - inländisches Grundvermögen - ausländisches Grundvermögen - Grundvermögen - Grundstück - land- und forstwirtschaftliches Vermögen - Baurecht - Gebäude auf fremdem Grund und Boden - Steuerbefreiung
Stammfassung:
BMF-010200/0011-VI/6/2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76460