ABGB § 278. Wirkungsbereich, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Siebentes Hauptstück Von der Kuratel
§ 278. Wirkungsbereich
Das Gericht hat den Kurator mit bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten zu betrauen.
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