ARG § 29. Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen, BGBl. Nr. 144/1983, gültig ab 01.07.1984

7. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 29. Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen

Bescheide, mit Ausnahme der Strafbescheide, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb dieser Frist um eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Bundesgesetz angesucht wird.

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