GSpG § 52a. Erhöhte Beugestrafe, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig ab 31.12.2016

STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 52a. Erhöhte Beugestrafe

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 60 000 Euro.

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