Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 57

Andreas Gerhartl

1

Gemäß § 68 Abs 4 AVG können rechtskräftige Bescheide, und zwar auch solche, aus denen jemandem ein Recht erwachsen ist, bei Vorliegen bestimmter, taxativ aufgezählter schwerer Mängel von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde für nichtig erklärt werden. Die Ausübung dieses Aufsichtsrechts liegt im Ermessen der Oberbehörde; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Ein zur Nichtigerklärung führender Mangel liegt ua dann vor, wenn an Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG). Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung ist § 57 AlVG die in diesem Zusammenhang einschlägige Norm. Da jede Rechtswidrigkeit einen Widerspruch zum Gesetz darstellt, ist die Bestimmung eng auszulegen, da andernfalls jeder fehlerhafte rechtskräftige Bescheid jederzeit (§ 68 Abs 5 AVG e contrario) für nichtig erklärt werden könnte. Damit käme dem Eintreten der Rechtskraft im Bereich des AlVG praktisch kaum mehr Bedeutung zu (idS auch Krapf/Keul Rz 870; Funk in Tomandl, 140). Daher berechtigen wohl nur schwerwiegende Bescheidmängel zur Nichtigerklärung nach dieser Bestimmung. Die Frage, ob ein zur Nichtigerklärung berechtigender Mangel vorliegt, ist grundsätzlich nach der zum Zei...

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