Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 67 Übergang von Ansprüchen

Andreas Gerhartl

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Die Sozialhilfegesetze der Länder enthalten Bestimmungen über Ersatzansprüche der Sozialhilfeträger gegenüber dem Leistungsempfänger, wenn sich seine Einkommens- bzw Vermögenssituation zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend verbessert. Ein Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem die Leistung nachzahlenden AMS kommt aber nur im Rahmen des § 67 AlVG in Frage. Das AMS hat dem Sozialhilfeträger demnach ausschließlich jene Leistungen zu erstatten, die dieser einem Arbeitslosen bezahlt hat, dem später Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zugesprochen wird. Die Höhe der Ersatzleistung ist jedenfalls mit dem Betrag der für den gleichen Zeitraum rückwirkend auszuzahlenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung begrenzt. Das AMS kann die Beträge, zu deren Erstattung es verpflichtet ist, (zeitraumbezogen) auf den Leistungsanspruch des Arbeitslosen anrechnen. Das AMS kann die Erstattung jedoch verweigern, wenn es dem Arbeitslosen die Leistung bereits ausbezahlt hat, ohne die Vorschussleistung des Sozialhilfeträgers gekannt zu haben.

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