Reinhold Steinmaurer/Hermann Wenusch

Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3017-5

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Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) (1. Auflage)

S. 1442.5. Baustellenordnung

Baustellenordnung

  • Die Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätere Arbeiten sind umzusetzen.

  • Der Baustellenkoordinator hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente des Unternehmens zu nehmen.

  • Unfälle und Beinahe-Unfälle sind dem Baustellenkoordinator zu melden.

  • Der Auftragnehmer ist als Arbeitgeber oder Selbständiger iSd BauKG verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen, insbesondere die Bauarbeiterschutzverordnung, einzuhalten.

  • Werden Einrichtungen mitbenutzt, so sind diese vor der Benützung auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Vorhandene Mängel sind dem Baustellenkoordinator mitzuteilen. Die Benützung darf erst nach der Mängelbehebung erfolgen.

  • Werden Einrichtungen, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, aus arbeitstechnischen Gründen entfernt, so sind vom Unternehmen, das die Einrichtungen entfernt, entsprechend wirksame Schutzmaßnahmen für die eigenen AN und gleichzeitig tätige Unternehmen zu ergreifen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

  • Es ist strikt verboten, Maßnahmen/Einrichtungen, die zum Fernhalten von Unbefugten dienen, zu entfernen.

  • Ergeben sich im...

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