Christoph Ritz/Birgitt U. Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Christoph Ritz/Birgitt U. Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 162.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

§ 162 FinStrG (idF FVwGG 2012) normiert (ähnlich zB § 24 Abs 4 BFGG und § 280 Abs 3 BAO, jeweils idF FVwGG 2012), dass Erkenntnisse im Namen der Republik zu ergehen haben.

Im Wesentlichen übereinstimmend mit dem bisherigen § 162 Abs 1 FinStrG (für Rechtsmittelentscheidungen) sind in § 162 Abs 2 FinStrG Inhaltserfordernisse für Ausfertigungen von Erkenntnissen oder Beschlüssen vorgesehen. Neu ist, dass nach § 162 Abs 2 lit a FinStrG stets der Name des Richters (auch bei Entscheidungen durch den Einzelrichter) zu nennen ist.

Neu ist weiters, dass nach § 162 Abs 3 erster Satz FinStrG der Spruch (des Erkenntnisses bzw des Beschlusses) den Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision an den VwGH zu enthalten hat.

Die in § 262 Abs 4 FinStrG geregelte Rechtsbelehrung (über die Möglichkeit der Beschwerde an den VfGH und von Revisionen an den VwGH) entspricht § 280 Abs 4 BAO (idF FVwGG 2012).

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