Kropik

Bauvertrags- und Nachtragsmanagement

2. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-950-42983-1

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Bauvertrags- und Nachtragsmanagement (2. Auflage)

S. 85511 Haftungsbestimmungen (B 2110 Abschnitt 11)

Änderungen gegenüber der ÖNORM B 2110:2013

Der Abschnitt 11 „Schlussfeststellung“ der ÖNORM B 2110:2013 ist ersatzlos entfallen. Deshalb ändert sich die Nummerierung der nachfolgenden Abschnitte.

11.1. Gefahrtragung und Kostentragung (Abschnitt 11.1)

11.1.0. Gefahrtragung nach der gesetzlichen Normallage

Die gesetzliche Normallage wird durch § 1168a ABGB bestimmt.

ABGB

§ 1168a Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen. Der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. …

Unter Zufall wird das von keinem Vertragspartner verschuldete Risiko der Beschädigung, Zerstörung oder Verzögerung des Werks vor seiner Übernahme bezeichnet. Der AN trägt nach der gesetzlichen Normallage – die ÖNORM weicht davon ab – das Risiko des bloßen Zufalls. Das gilt auch für Fälle der sogenannten „höheren Gewalt“.

Das Risiko wirkt sich in der Preisgefahr und in der Leistungsgefahr aus:

  • Bei der Preisgefahr sind die Fragen zu klären, ob der AN für das beschädigte oder zugrunde gegangene Werk ein Entgelt erhält und ob der AN aus Verzögerungen bei der Werkerrichtung allfällig entstandene Verzöger...

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