Kropik

Bauvertrags- und Nachtragsmanagement

2. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-950-42983-1

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Bauvertrags- und Nachtragsmanagement (2. Auflage)

S. 97712 Streitigkeiten

12.1. Streitigkeiten (ÖNORM B 2110 Abschnitt 12)

12 Streitigkeiten

Falls [1] eine Streitigkeit durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist, ist institutionalisierten Schiedsgerichten [2] der Vorzug vor Ad-hoc-Schiedsgerichten einzuräumen. [3]

ANMERKUNG: Ein institutionalisiertes Schiedsgericht ist das permanente Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer Österreich. Siehe dazu die Broschüre „(Kein) Streit am Bau. Praxisguide: Streitbeilegung in Bauverfahren“.FN)[4]

FN) Verfügbar unter: https://www.viac.eu/images/documents/publications/KEIN_STREIT_AM_BAU_screen_20211126.pdf

Änderungen gegenüber der ÖNORM B 2110:2013

Zur Umstrukturierung des alten Abschnitts 5.9 siehe → 5.9 (290).

In 12 sind im Vergleich zu 5.9.3 ÖNORM B 2110:2013 der Verweis auf die ZPO und das ON-Bauschiedsgericht entfallen, im Gegenzug der Vorzug eines institutionalisierten Schiedsgerichts aufgenommen.

Anmerkungen

[1] Die ÖNORM setzt kein Schiedsgericht in Kraft.

[2] Gemeint sind ständige Schiedsgerichtsorganisationen. Das Schiedsgericht wird dann innerhalb der Organisation gegründet und läuft dann nach den Regeln und den festgelegten Kosten der Organisation ab (Schiedsordnung).

[3] Dieser Absatz stellt offenbar nu...

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