Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-0963-8

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Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 30

Franz Reger

Übersicht

Rz

I. Kommentar zu § 30

A. Nebenbeteiligte 1

1. Verfallsbeteiligte (§ 30 Abs 1 FinStrG) 1

2. Haftungsbeteiligte (§ 30 Abs 2 FinStrG) 2

B. Haftung bei Wegfall eines Abgabepflichtigen (§ 30 Abs 3 FinStrG) 3

Kommentar zu § 30

Nebenbeteiligte

1. Verfallsbeteiligte (§ 30 Abs 1 FinStrG)

1

Eigentümer verfallsbedrohter Gegenstände (§ 17 Abs 2 FinStrG), die zwar am Finanzvergehen nicht beteiligt waren, denen aber ein außerstrafrechtliches Verschulden (s Erläuterungen zu § 17 FinStrG, Rz 53 ff) vorzuwerfen ist, können den gem § 17 Abs 3 FinStrG angedrohten Verfall dadurch verhindern, dass sie bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem auch noch eine Selbstanzeige möglich wäre (s Erläuterungen zu § 29 FinStrG, Rz 17), das Finanzvergehen der zuständigen Behörde (s Erläuterungen zu § 29 FinStrG, Rz 10) anzeigen.

Ebenso können Pfand- und Zurückbehaltungsberechtigte (s Erläuterungen zu § 17 FinStrG, Rz 61 ff) unter den gleichen Voraussetzungen trotz Vorliegens eines außerstrafrechtlichen Verschuldens die Anerkennung ihres Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes erwirken.

2. Haftungsbeteiligte (§ 30 Abs 2 FinStrG)

2

Wer gem § 28 FinStrG als Vertretener (§ 28 Abs 2 FinStrG) oder Dienstgeber (§ 28 Abs 3 FinStrG) zur Haftung für gegen den Vertreter oder Dienstnehmer verhängte Geldstrafen oder Wertersätze herangezogen werden kann, wird von der Haftung befreit, wenn er das Finanzvergehen des Vertreters oder Dienstnehmers spätest...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

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