Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-0963-8

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Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 30a

Franz Reger

Übersicht

Rz

I. Kommentar zu § 30a

A. Strafaufhebung in besonderen Fällen 1

B. Betragsgrenzen 2

C. Verdacht 4

D. Einverständniserklärung, Antrag und Rechtsmittelverzicht 6

E. Entrichtung 10

F. Ausschließungsgründe 13

G. Wirkung des § 30a 16

II. Rechtsprechung zu § 30a

Kommentar zu § 30a

Strafaufhebung in besonderen Fällen

1

Die Bestimmung über eine Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag) wurde durch die FinStrGNov 2010 (BGBl I 2010/104) eingeführt und ist seit in Kraft. Durch sie werden die Abgabenbehörden berechtigt, bei sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme ergebenden Nachforderungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag iHv 10 % festzusetzen. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, durch Bezahlung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung binnen Monatsfrist eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abzuwenden. Es kann sich um Überprüfungsmaßnahmen sowohl des Außen- als auch des Innendienstes handeln. Bei bloßen Feststellungsverfahren findet § 30a hingegen keine Anwendung.

Betragsgrenzen

2

Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages ist nur möglich, sofern die Nachforderungen keinen 10.000 Euro übersteigenden Verkürzungs...

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