Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
3. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
3.1. Anteile im Privatvermögen
3.1.1. Unbeschränkt steuerpflichtig natürliche Personen
3.1.1.5. Besteuerung von Gewinnen/Verlusten aus der Veräußerung von Anteilscheinen an einem Investmentfonds

3.1.1.5.8. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen bei inländischem Depot

3.1.1.5.8.1. Veräußerung von Anteilen an Meldefonds

242Die realisierten Wertsteigerungen aus der Veräußerung eines Anteils an einem Investmentfonds stellen gemäß § 186 Abs. 3 InvFG 2011 Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar. Das inländische Kreditinstitut als inländische depotführende Stelle iSd § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988 hat den Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises (Rücknahmepreises) und der adaptierten und fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu ermitteln und gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Die Anschaffungskosten sind dabei von der depotführenden Stelle um die in den Jahresmeldungen und Ausschüttungsmeldungen veröffentlichten Beträge ("Korrektur Anschaffungskosten") zu erhöhen bzw. zu vermindern.

243Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer durch die inländische depotführende Stelle sind die Gewinne aus der Veräußerung eines Fondsanteilscheines gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abschließend besteuert; deren Aufnahme in die Einkommensteuerklärung braucht nicht zu erfolgen.

Beispiel thesaurierender Meldefonds

Anschaffung von 500 Anteilen des thesaurierenden inländischen Meldefonds "AT-XY-Invest-Direkt (T)" am 15.4.2012 über ein inländisches Kreditinstitut;

Anschaffungskosten: Euro 131,50 je Fondsanteil zzgl. 3,5 Euro Ausgabeaufschlag.

Fondsgeschäftsjahresende: 30.6.

Sämtliche Fondsanteile werden am 21.8.2014 um Euro 139,50 je Fondsanteil veräußert.

OeKB-Veröffentlichte Daten des Fonds (Daten bezogen auf einen Fondsanteil in Euro):


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Ausschüttungsgleiche Erträge
Datum
Agl. ordentl. Ertrag
KESt-Betrag agl. E.
Im PV steuerpfl. Substanzgewinne
1.10.2012
8,0261
2,0100
0,0000
1.10.2013
7,7987
1,9500
0,0000
Korrekturbetrag AK (agl. Erträge)
für Privatanleger relevant
1.10.2012
7,7960
1.10.2013
7,6238
Ausschüttungen
KESt-Betrag der Ausschüttung
1.10.2012
2,0100
2,0100
1.10.2013
1,9500
1,9500
Korrekturbetrag AK (Ausschüttung)
für Privatanleger relevant
1.10.2012
2,0100
1.10.2013
1,9500

Ausschüttungsgleiche Erträge

Die ausschüttungsgleichen Erträge fließen mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 aus dem Investmentfonds dem Fondsanteilinhaber zu und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988. Mit der Abfuhr der ausgezahlten Kapitalertragsteuer (am 1.10.2012 2,01 Euro und am 1.10.2013 1,95 Euro) durch das inländische Kreditinstitut an das zuständige Finanzamt sind die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 endbesteuert.

Ermittlung Veräußerungsgewinn/-verlust

Die Adaptierung der Anschaffungskosten der Investmentfondsanteile erfolgt durch das depotführende Kreditinstitut unter Verwendung der über die Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) veröffentlichten Besteuerungsdaten des Investmentfonds.

Die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (die von der depotführenden Bank für den Anteilinhaber an ihr zuständiges Finanzamt abgeführt wird) stellt eine steuerfreie Ausschüttung aus dem Investmentfonds dar, insoweit sind die Anschaffungskosten des Fondsanteils zu mindern. Es ist daher in den obigen veröffentlichten steuerlichen Daten der Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) neben den ausschüttungsgleichen Erträgen und dem "Korrekturbetrag AK (ausschüttungsgleicher Ertrag)" auch die Auszahlung der Kapitalertragsteuer als Ausschüttung sowie ein entsprechender "Korrekturbetrag AK (Ausschüttung)" ausgewiesen.


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1 Fondsanteil
gesamt
AK für 500 Fondsanteile (ohne Nebenkosten)
131,50
65.750,00
Erhöhung AK um Korrekturbetrag agl. Ertrag. 2012
7,7960
3.898,00
Minderung AK um Korrekturbetrag steuerfreie Ausschüttung 2012 (ausgezahlte KESt)
-2,0100
-1.005,00
Erhöhung AK um Korrekturbetrag agl. Ertrag. 2013
7,6238
3.811,90
Minderung AK um Korrekturbetrag steuerfreie Ausschüttung 2013 (ausgezahlte KESt)
-1,9500
-975,00
Adaptierte Anschaffungskosten
142,96
71.479,90
Veräußerungspreis
139,50
69.750,00
Realisierter Veräußerungsverlust im Jahr 2014
3,46
1.729,90

Der realisierte Veräußerungsverlust von 1.729.90 Euro ist vom depotführenden Kreditinstitut in den Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 miteinzubeziehen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.07.2018
Betroffene Normen:
§ 186 Abs. 3 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 58 Abs. 2 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 KMG, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991
§ 93 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
abschließend besteuert
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452