Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
3. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
3.1. Anteile im Privatvermögen

3.1.2. Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen

Beachte:

beschränkte Steuerpflicht

3.1.2.1. Allgemeines

270Natürliche Personen, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1988. Die Steuerpflicht umfasst die in § 98 EStG 1988 aufgezählten Einkünfte. Beschränkt steuerpflichtige Anleger iSd § 1 Abs. 3 EStG 1988 sind daher mit Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds nur insoweit steuerpflichtig, als sie aus Ertragsbestandteilen bestehen, die unter § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen. Soweit Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge nicht aus inländischen Zinsen und Dividenden bestehen, unterliegen sie nicht der beschränkten Steuerpflicht, weil diese Einkünfte (zB Substanzgewinne, ausländische Zinsen und Dividenden) nicht von den unter § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 angeführten Einkünften umfasst sind.

271Nach § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 unterliegen ab 1.1.2017 folgende Kapitaleinkünfte iSd § 27 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht:

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 oder § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988, wenn der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist und Kapitalertragsteuer einzubehalten war;

  • Inländische Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 und inländische Stückzinsen gemäß § 27 Abs. 6 Z 5 EStG 1988 (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren), wenn Kapitalertragsteuer einzubehalten war und der Schuldner der Zinsen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist oder das Wertpapier von einem inländischen Emittenten begeben worden ist;

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 EStG 1988, wenn Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 einzubehalten war;

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 ImmoInvFG aus Immobilien, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind;

  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, soweit diese Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland stammen, an der der Steuerpflichtige oder im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war.

272Bei inländischen Zinsen unterliegen dabei abhängig von der Meldung des Fonds folgende Beträge dem Kapitalertragsteuerabzug:

  • Bei korrekter Meldung der Zinsenbeträge durch den steuerlichen Vertreter sind diese dem Kapitalertragsteuerabzug zu Grunde zu legen.

  • Werden inländische Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 und inländische Stückzinsen gemäß § 27 Abs. 6 Z 5 EStG 1988 (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren), die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 InvFG 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 enthalten sind, sowie die sich darauf ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 12 KMG gemeldet, ist Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der gemeldeten Zinsen einzubehalten.

  • Ansonsten ist Kapitalertragsteuer

    • vom Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttungen sowie

    • zum 31.12. von einem Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins oder

    • im Fall einer Veräußerung oder eines Depotübertrages vor dem 31.12., ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Abzugsverpflichteten, von einem Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres einzubehalten.

Bei Meldefonds kommt es daher zu keiner Zinsabgrenzung, weshalb die davor bestehende Verpflichtung zur Meldung von Zinsen auf täglicher Basis entfallen kann.

273Von der beschränkten Steuerpflicht sind ab 1.1.2017 ausgenommen:

  • (Stück)Zinsen, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden,

  • (Stück)Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht und dies durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird, sowie

  • (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 InvFG 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 enthalten sind, sofern das den §§ 186 oder 188 InvFG 2011 unterliegende Gebilde direkt oder indirekt höchstens 15% seines Vermögens in Wirtschaftsgüter angelegt hat, deren Erträge inländische Zinsen sind. Für die Ermittlung der Prozentsätze ist der Nachweis auf Grund der tatsächlichen Zusammensetzung des Fondsvermögens zu führen (Asset Test). Der Asset Test ist folgendermaßen durchzuführen: Es wird das arithmetische Mittel der Prozentsätze (der beschränkten Steuerpflicht unterliegendes Fondsvermögens in Relation zum gesamten Fondsvermögen) zur Mitte und zum Ende des Geschäftsjahres des Fonds herangezogen. Atypische Aufstockungen bzw. Abschichtungen von Fondsanteilen zum Geschäftsjahresende bzw. zum Halbjahr haben keinen Einfluss auf die Ermittlung der Prozentsätze.

274Beim Vorliegen eines AIF ist zu beachten, dass dieser alle Einkunftsarten erzielen kann. Soweit die erzielten Einkünfte unter den Anwendungsbereich des § 98 EStG 1988 fallen, sind sie von der beschränkten Steuerpflicht umfasst. Die Qualifikation der Einkunftsart ist dabei sowohl für die innerstaatliche Anknüpfung des § 98 EStG 1988 als auch grundsätzlich für die anwendbaren Bestimmungen des DBA relevant. Zur Qualifikation sämtlicher AIF-Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Unterscheiten der 10%-Grenze des § 186 Abs. 5 Z 2 lit. c InvFG 2011 siehe Rz 176.

Die Ermittlung und zeitliche Zurechnung der Einkünfte erfolgt entsprechend der Regelungen im InvFG 2011. Siehe dazu Rz 159.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.07.2018
Betroffene Normen:
§ 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 6 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 2 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 40 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
§ 42 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
§ 186 Abs. 1 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 12 KMG, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991
§ 186 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 188 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 186 Abs. 5 Z 2 lit. c InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
Schlagworte:
beschränkte Steuerpflicht
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452