Richtlinie des BMF vom 07.11.2014, BMF-010103/0166-IV/4/2014
19. Abschreibung von Abgaben (Löschung, Nachsicht §§ 235 und 236 BAO)

19.8. Ermessen

1683Bejaht die Abgabenbehörde das Vorliegen einer Unbilligkeit in der Einhebung einer Abgabe bzw. im Behalten einer bereits entrichteten Abgabe (siehe Rz 1627 bis Rz 1629), so schließt sich daran die Ermessensentscheidung, die dem § 20 BAO zufolge nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Die Abgabenbehörde kann somit trotz Vorliegens einer Unbilligkeit einen Nachsichtsantrag abweisen, wenn im Rahmen der Ermessensrichtlinien des § 20 BAO Überlegungen der Billigkeit gegenüber jenen der Zweckmäßigkeit zurücktreten.

1684Liegt eine Unbilligkeit nicht vor, so ist ein auf eine Nachsicht gerichteter Antrag im Rahmen einer Rechtsentscheidung, somit ohne dass es zu einer Ermessensentscheidung kommt, abzuweisen (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156; VwGH 2.7.2002, 96/14/0074).

1685Eine Ermessensüberschreitung liegt keinesfalls darin, dass die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen, dh., dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen darf (VwGH 14.11.1990, 89/13/0228; VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082).

1686Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den VwGH darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082).

1687Die Vorschriften über eine Nachsicht wären sinnlos, wenn die Gesamtsteuerrechtsordnung keinen anderen Zweck verfolgte als den, alle Abgaben ausnahmslos einzubringen. Zweckmäßigkeitserwägungen müssen daher unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Nachsicht durchaus mit den öffentlichen Interessen der Abgabeneinhebung vereinbar sein kann, angestellt werden. Die Ermöglichung der wirtschaftlichen Erholung und Gesundung eines Betriebes und die damit verbundene Erhaltung einer Steuerquelle liegen durchaus auch im Interesse des Abgabengläubigers (VwGH 8.8.1996, 92/14/0137).

1688Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat wiederholtes gesetzwidriges Verhalten des Abgabepflichtigen Berücksichtigung zu finden (VwGH 25.1.2001, 98/15/0176).

1689Nicht bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmales (Unbilligkeit), sondern bei der Ermessensübung der Abgabenbehörde zu berücksichtigen ist die Verletzung steuerlicher Verpflichtungen durch lange Zeit und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Fall der Nachsichtsgewährung (VwGH 9.10.1991, 90/13/0208; VwGH 23.5.1990, 89/13/0191).

1690In Nachsichtsfällen ist bei der Handhabung des Ermessens auf das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, insbesondere seine Zahlungswilligkeit und die Art, wie es zur Entstehung und zum Anwachsen der Abgabenrückstände gekommen ist, Bedacht zu nehmen (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077; VwGH 25.1.2001, 98/15/0176).

1691Bei der Ermessensübung ist es sachgerecht, die Zweckmäßigkeit der Nachsicht zu verneinen, wenn der Nachsichtswerber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde überhaupt nicht nachkommt und nicht rechtzeitig einen Antrag auf Anpassung der Voraus-zahlungen gestellt hat (VwGH 30.11.1999, 95/14/0102).

1692Bei der Ermessensübung ist auch zu berücksichtigen, dass der Abgabepflichtige keine Vorsorge für die fristgerechte und vollständige Abgabenentrichtung getroffen hat, obwohl eine solche Vorsorge möglich gewesen wäre (VwGH 26.9.1990, 89/13/0130), oder dass zur Verfügung stehende Mittel trotz bestehender Abgabenschuldigkeiten anderweitig verbraucht wurden (VwGH 30.11.1999, 95/14/0102;)

1693Wenn die Abgabenbehörde die Abgabennachsicht deshalb versagt hat, weil der Abgabepflichtige kurzfristigen geschäftlichen Verpflichtungen den Vorrang gegenüber steuerlichen Verpflichtungen gegeben hat, so kann darin weder eine Ermessens-überschreitung noch ein Ermessensmissbrauch erblickt werden (VwGH 6.12.1963, 2123/62).

1694Hält der Nachsichtswerber die ihm anlässlich einer in Aussicht gestellten Nachsicht auferlegten Bedingungen nicht ein, so kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Nachsichtsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen abweist (VwGH 29.11.1988, 88/14/0136).

1695Bei der Ausübung des Ermessens ist zu berücksichtigen, ob sich eine Nachsicht und der damit verbundene Verzicht durch die Abgabenbehörde ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger des Abgabepflichtigen auswirken würden (VwGH 21.6.1994, 90/14/0065; VwGH 23.3.1999, 98/14/0147).

1696Bei einem finanzstrafrechtlich relevanten Verhalten des Abgabepflichtigen (etwa einer Abgabenhinterziehung) wird die begehrte Abgabennachsicht vor allem im Interesse der steuerehrlichen Abgabepflichtigen im Rahmen des eingeräumten Ermessens in der Regel zu Recht versagt (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285).

19.9. Nebenansprüche

1697Die Nachsicht von Nebenansprüchen setzt eine entsprechende Antragstellung und eine eigenständige Beurteilung voraus; somit umfasst die Nachsicht einer Abgabe nicht zwingend die Nachsicht der darauf entfallenden Nebenansprüche (VwGH 13.12.1963, 1177/62).

1698Die Höhe des Säumniszuschlages ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage; auch die Behauptung, ansonsten den Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachgekommen zu sein, begründet für sich allein keine Unbilligkeit in der Einhebung des Säumniszuschlages (VwGH 17.2.1983, 82/15/0070).

1699Wurde ein Säumniszuschlag nur deshalb festgesetzt, weil eine Umbuchung oder Überrechnung wegen für den dadurch zu Begünstigenden unvorhersehbarer kontokorrentmäßiger Vorgänge nicht oder nicht in dem vom Antragsteller begehrten Umfang durchgeführt wurde und wegen verspäteter Kenntniserlangung von der erfolgten (teilweisen) Abweisung eine Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet werden konnte, so liegt eine Unbilligkeit vor (VwGH 24.11.1987, 87/14/0097).

1700In der Einhebung eines Säumniszuschlages, der deshalb festgesetzt wurde, weil der Geschäftspartner des Abgabepflichtigen vereinbarungswidrig die Stellung eines Überrechnungsantrages unterlassen hat, liegt keine sachliche Unbilligkeit (VwGH 29.11.1994, 94/14/0094).

1701Die Einhebung eines Säumniszuschlages stellt eine Nachsicht rechtfertigende Unbilligkeit dar, wenn die Festsetzung dieser Nebengebühr ausschließlich durch die verzögerte Erledigung eines Umbuchungsantrages entstanden ist und den Abgabepflichtigen an der Verzögerung kein Verschulden trifft, oder wegen einer für den durch die Umbuchung zu Begünstigenden unvorhersehbaren kontokorrentmäßigen Verrechnung nichts oder weniger umgebucht werden konnte, als im Zeitpunkt der Einbringung des Umbuchungsantrages an Guthaben des Antragstellers zu Buche stand (VwGH 27.3.1996, 93/15/0233).

1702Die Einhebung des Säumniszuschlages ist nicht allein schon deshalb unbillig, weil den Abgabenschuldner an der verspäteten Entrichtung der Abgabe kein Verschulden trifft (VwGH 22.3.1995, 94/13/0264). Diesfalls räumt § 217 Abs. 7 BAO eine Korrekturmöglichkeit ein.

1703Die Einhebung eines Säumniszuschlages ist nicht wegen der geringen Dauer der Säumnis oder der finanziellen Situation des Nachsichtswerbers allein unbillig (VwGH 30.3.1981, 3302/79; VwGH 19.10.1992, 91/15/0017). Es ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, dass der Säumniszuschlag bei kurzer Verzugsdauer einer höheren "Verzinsung" des geschuldeten Abgabenbetrages entspricht als bei längerer Dauer. Eine Unbilligkeit der Einhebung des Säumniszuschlages wird dadurch nicht begründet (VwGH 22.3.1995, 94/13/0264).

1704Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des § 217 BAO betreffend die Vorschreibung eines zweiprozentigen Säumniszuschlages offensichtlich bewusst und gewollt keine Limitierung des absoluten Ausmaßes nach oben hin vorgesehen. Von einer gesetzlich nicht beabsichtigten "anomalen" bzw. der Säumnis in unangemessener Weise Rechnung tragenden Belastung kann daher keine Rede sein (VwGH 17.9.1997, 93/13/0080).

1705Die Einhebung eines Säumniszuschlages stellt keine Unbilligkeit dar, wenn der Überweisungsauftrag erst am letzten Tag der Respirofrist erteilt wird (VwGH 24.4.1996, 94/13/0020).

1706Bei der Beurteilung von Billigkeit oder Unbilligkeit der Einhebung eines Säumniszuschlages sind Vorgänge auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen ohne Einfluss (VwGH 28.5.2002, 99/14/0314).

1707Die Einhebung von Aussetzungszinsen ( § 212a Abs. 9 BAO) ist im Hinblick darauf, dass sie durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung strittiger Abgaben ausgelöst wurden, nicht sachlich unbillig; dies auch im Hinblick auf den Zinsengewinn durch den Zahlungsaufschub (VwGH 17.10.2001, 98/13/0073; VwGH 30.7.2002, 99/14/0315; VwGH 16.10.2002, 99/13/0065). Da es im Einflussbereich des Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, kann auch eine allfällige lange Dauer des Beschwerdeverfahrens keine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen (denen außerdem der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub beim Abgabepflichtigen gegenübersteht) begründen (VwGH 16.10.2002, 99/13/0065).

1708Führt ein Sachverhalt (zB Zufluss von Einnahmen) zu Nachforderungszinsen für das Jahr 2000 oder für ein späteres Jahr, würde jedoch derselbe Sachverhalt umgekehrt zu Gutschriftszinsen für Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) der Vorjahre führen, wenn § 205 BAO bereits für diese Jahre in Geltung stünde, so wird die Einhebung der Nachforderungszinsen insoweit iSd § 236 BAO sachlich unbillig sein, als nur wegen des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 205 BAO keine Gutschriftszinsen festzusetzen sind (Siehe Abschnitt 9.4 des Erlasses vom 19.9.2001, 05 2001/2-IV/5/01, AO 449, AÖF Nr. 226/2001).

19.10. Sonstiges

1709Anträge um Nachsicht ausländischer Abgaben, die aufgrund eines Vollstreckungshilfeabkommens oder des EU-VAHG von einer inländischen Abgabenbehörde eingehoben werden sollen, sind unter Anschluss eines Erhebungsberichtes über die für die Erledigung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse der ersuchenden Behörde zur Entscheidung zuzuleiten (siehe zB Schlussprotokoll zu Art. 11 des Rechtshilfevertrages mit Deutschland).

1710Durch eine Bewilligung der Nachsicht ergibt sich keine Klaglosstellung in dem die Abgabenfestsetzung betreffenden Beschwerdeverfahren vor dem VfGH oder Revisionsverfahren vor dem VwGH (VfGH 30.1.1980, G 107/78 und G 49/79).

1711Der Widerruf der Abgabennachsicht stellt eine Einhebungsmaßnahme dar; es sind daher die Bestimmungen über die Einhebungsverjährung maßgeblich (VwGH 16.2.2000, 95/15/0054).

1712Von einem vorbehaltenen Widerruf iSd § 294 Abs. 1 lit. b BAO kann nur gesprochen werden, wenn dieser determiniert ist, dh. wenn der Bescheid erkennen lässt, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt. Die Zurücknahme bedarf daher ausreichender sachlicher Gründe, die im kausalen Zusammenhang mit der ursprünglichen Erlassung des Bescheides stehen (VwGH 17.9.1997, 93/13/0072).

1713Ändern sich die für § 236 BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so ist ein neuerlicher Antrag zulässig. Ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 30.9.2009, 2007/13/0068).

Randzahlen 1714 bis 1799: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.11.2014
Betroffene Normen:
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
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Stammfassung:
05 2202/1-IV/5/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAA-76459