AVG § 1. Zuständigkeit, BGBl. Nr. 51/1991, gültig ab 01.02.1991

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Behörden

§ 1. Zuständigkeit

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

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