AVG § 51a. Audiovisuelle Vernehmungen, BGBl. I Nr. 57/2018, gültig ab 15.08.2018

II. Teil: Ermittlungsverfahren

2. Abschnitt: Beweise

§ 51a. Audiovisuelle Vernehmungen

Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

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