Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 70 Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung.

Braumüller/Gruber

Anmerkungen

1) Vgl zu § 70 Abs 1 die Bestimmung des § 29 Abs 5, wonach die Behörde auch verpflichtet ist, ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind.

2) Obgleich Zwangsrechte etwa auch in der Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61), der Enteignung von Bauwerken, Leitung und Anlagen aller Art 63 lit b) bzw von Privatgewässern, Anlagen und anderen Vorrichtungen (§ 64) bestehen können, bezieht sich § 70 Abs 2 nach seinem Wortlaut nur auf „Grundstücke“ bzw „Grundflächen“; im Hinblick darauf, dass Eingriffe in Rechte Dritter möglichst gering zu halten sind, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass § 70 Abs 2 grundsätzlich analogiefähig ist.

Rechtsprechung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Entbehrlich gewordene, nicht verbücherte Dienstbarkeiten
(E 1–E 12)
II.
Behördliche Aufhebung von Dienstbarkeiten
(E 13–E 17)
III.
Rückübereignung
(E 18–E 28)

I. E...

Daten werden geladen...