Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 134 Besondere Aufsichtsbestimmungen.

Braumüller/Gruber

Anmerkungen

1) § 134 Abs 5 zweiter Satz erweitert offensichtlich die Haftung desjenigen, der unrichtige Befunde verfasst, wesentlich, da dieses Verhalten für Schäden, die durch einen ordnungswidrigen Zustand entstehen, oft nicht kausal sein dürfte.

2) Gem § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde (insb also solche nach § 134 Abs 5) nicht oder nicht fristgerecht vorzulegen, kann nach § 137 Abs 1 Z 22 strafbar sein.

3) Auf § 134 Abs 6 (ua) beruht die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW), BGBl II 2010/98, aktuell idF BGBl II 2019/248; eine Liste der aktuell geltenden, auf Bestimmungen des WRG gestützten Verordnungen kann dem Kapitel „Übersicht – Verordnungen“ entnommen werden.

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