Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 368 Frist für die Bescheiderteilung

Sieglinde Tarmann-Prentner

Übersicht der Kommentierung


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I.
Fristen und Säumnisfolgen (Abs 1)
1, 2
II.
Vorschüsse (Abs 2)
36

I. Fristen und Säumnisfolgen (Abs 1)

1

Die Entscheidungsfrist für Anträge auf Leistungen der SVT entspricht § 73 Abs 1 AVG, ausgenommen sind die Leistungen der KV, über die binnen zwei Wochen nach Antragstellung zu entscheiden ist.

2

Kann der SVT seine Entscheidungsfrist nicht einhalten, steht dem Vers in Leistungssachen und in Streitigkeiten über die Kostenersatzpflicht des VT die Säumnisklage (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) offen. In der KV entsteht das Klagerecht nicht bereits mit Ablauf der Entscheidungsfrist, sondern erst nach drei Monaten ab Antragstellung auf Bescheiderlassung.

II. Vorschüsse (Abs 2)

3

Unabhängig vom Recht des Vers auf Anrufung des Gerichts hat der VT nach Abs 2 (spätestens) nach Ablauf der Entscheidungsfrist Vorschüsse zu gewähren, sofern die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht. Abs 2 trägt dem VT aber nur die Zahlung eines Vorschusses auf, nicht auch die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheids (vgl zur Ausgleichszulage § 295 Rz 5). Etwas anderes könnte lediglich in jenen Fällen gelten, in denen eine bereits bescheidmäßig zuerkannte Ausgleichszulage in der Folge mangels aus...

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