Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 49. Änderung des Verwaltungsrats, der geschäftsführenden Direktoren und der Vertretungsbefugnis der Mitglieder

Susanne Kalss/Claudia Greda

RV [29]

Zu § 49:

Vgl. § 91 AktG und § 73 AktG sowie § 3 Z 8 FBG (vgl. die Erläuterungen zu § 42 Abs. 1 des Entwurfs). Die Regelung regelt bloß die Änderung des Verwaltungsrats; die erstmalige Anmeldung richtet sich nach §§ 28 ff AktG. Es sind sohin die Gründer und die Mitglieder des Verwaltungsrats zur Anmeldung verpflichtet.

Der Entwurf ordnet die Pflicht zur Anmeldung von Änderungen beim Firmenbuchgericht der Gesellschaft an. Sie ist vom Verwaltungsrat (vgl. § 38 Abs. 3 des Entwurfs) vorzunehmen.

Aufgrund der besonderen Stellung des Verwaltungsrats werden hier die entsprechenden Regeln (vgl. § 91 und § 73 AktG) für Vorstand und Aufsichtsrat kombiniert und auf die geschäftsführenden Direktoren ausgedehnt.[30]

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung über den Schutz des Vertrauens in die Firmenbucheintragungen entspricht § 73 Abs. 4 AktG. Sie wurde in Umsetzung der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (68/151/EWG) durch das Firmenbuchgesetz eingeführt und wird nun auf den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren erstreckt.

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Inhalt und Regelungszweck
1
II.
Anmeldepflichtige Vorgänge (Abs 1)
2
III.
Vorlagepflichten (Art 2)
5
IV.
Z...

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