Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 235 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung

Sieglinde Gahleitner

RV [18]

Zu § 235:

Abs. 1 bestimmt, dass der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft unverzüglich nach der Bekanntgabe des SE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen hat. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so kann jedes Mitglied des SE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Durch dieses subsidiäre Einberufungsrecht der Arbeitnehmervertreter sollen Verzögerungen bei der Konstituierung des SE-Betriebsrates verhindert und daraus allenfalls folgende Verfahren vermieden werden. Weiters normiert Abs. 1, dass die Mitglieder des SE-Betriebsrates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen haben.

Abs. 2 bestimmt den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung seinen Stellvertreter zu Vertretungsorganen des SE-Betriebsrates sowohl nach außen hin als auch gegenüber der Europäischen Gesellschaft. Der SE-Betriebsrat kann in seiner Geschäftsordnung allerdings auch eine andere Vertretungsregelung treffen. Schließlich kann der SE-Betriebsrat in Einzelfällen beschließen, andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen zu beauf...

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