VI. Hauptstück Ausländische Gesellschaften
§ 110.
(1) Auf die Anmeldung finden die § 11 und 12 sinngemäß Anwendung.
(2) Der Veröffentlichung unterliegen ferner Name, Geburtsdatum und die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift der für das Inland bestellten Vertreter sowie die Bestimmungen über die Art, in der sie ihre Willenserklärungen abzugeben haben.
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