GmbHG § 69., BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

II. Hauptstück Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

Zweiter Abschnitt Die Stammeinlagen

§ 69.

(1) Der säumige Gesellschafter bleibt ungeachtet seines Ausschlusses für den rückständigen Betrag vor allen übrigen verhaftet.

(2) Ebenso wird durch den Ausschluß die Haftung des säumigen Gesellschafters für weitere Einzahlungen nicht berührt.

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