GmbHG § 61., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

II. Hauptstück Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

Erster Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschaft

§ 61.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

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