Heinz (Hrsg.) Jirousek/Michael (Hrsg.) Lang

Praxis des Internationalen Steuerrechts

1. Aufl. 2005

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Praxis des Internationalen Steuerrechts (1. Auflage)

S. 621

Klaus Vogel

S. 623I. Ansässigkeitsstaat und „Quellenstaat“

Der Jubilar, dem diese Festschrift gewidmet ist, ist anders als viele seiner Kollegen außerhalb Österreichs immer für neue Überlegungen zum Recht der Doppelbesteuerungsabkommen offen gewesen; erinnert sei nur an seine Mitwirkung an einer sachgerechten Lösung des Qualifikationsproblems und des der Verlustverrechnung. So seien ihm die nachfolgenden Überlegungen unterbreitet, die sich mit dem Begriff des „Quellenstaates“ befassen.

Es hat sich eingebürgert, bei der Anwendung der Verteilungsnormen der Doppelbesteuerungsabkommen jeweils den einen Vetragstaat als den „Ansässigkeitsstaat“ (auch „Wohnsitzstaat“ oder „Sitzstaat“), den anderen als den „Quellenstaat“ oder, soweit die Verteilungsnorm an die Belegenheit von Wirtschaftsgütern anknüpft, als den „Belegenheitsstaat“ zu bezeichnen. So heißt es auch in den amtlichen Kommentaren des OECD-Komitees für Steuerangelegenheiten „State of residence“ und „State of source“ (oder „State of situs“) bzw. „État de résidence“ und „État de la source“ (oder „État du situs“). Aber diese Unterscheidung ist irreführend, wie nachstehend gezeigt werden soll.

1. Mehrdeutigkeit des Quellen“-Begriffs

Zunächst: D...

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