Marat

MSchG | Mutterschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4226-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Marat - MSchG | Mutterschutzgesetz

§ 15n Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung

Eva-Maria Marat

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
13
II.
Motivkündigungsschutz
4
III.
Ausnahme vom Kündigungs- und Entlassungsschutz
57

I. Kündigungs- und Entlassungsschutz

1

Für Dienstnehmerinnen, die eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen wollen oder sich in Teilzeitbeschäftigung befinden, gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Dieser gilt auch bei einer geänderten Lage der Arbeitszeit iSd § 15p!

2

Beginn des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

  • Mit Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung (also spätestens bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung oder spätestens drei Monate vor deren beabsichtigem Beginn), frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung.

3

Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

  • Bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes.

    Dies gilt auch für den Fall, dass Teilzeitbeschäftigung bis zum 7. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen wird (§ 15h).

II. Motivkündigungsschutz

4

§ 15n Abs 2 regelt einen Motivkündigungsschutz für folgende Fälle:

  • Die ...

Daten werden geladen...