Leukauf/Steininger

Strafrechtliche Nebengesetze

Kommentar

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4605-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - Strafrechtliche Nebengesetze

§ 15 Verbotene Ankündigungen

Margarethe Flora

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Äußere Tatseite
A.
Anstößiger Inhalt
1
B.
Tathandlungen
2, 3
II.
Innere Tatseite
4
III.
Strafe
5
IV.
Abs 3
6

I. Äußere Tatseite

A. Anstößiger Inhalt

1

Der anstößige Inhalt richtet sich nach § 2 (§ 2 PornG Rz 2 ff).

B. Tathandlungen

2

Zu lit a: Der Täter macht sich strafbar, wenn er Schriften, Abbildungen oder sonstige Darstellungen (Filme, „Live“-Aufführungen) mit anstößigem Inhalt ankündigt. Eine solche Ankündigung liegt vor, wenn er zB in einem die sexuelle Neugier erweckenden Prospekt auf ein dem § 2 zu unterstellendes Druckwerk hinweist (RIS-Justiz RS0087169). Der Hinweis auf den anstößigen Inhalt muss konkret zum Zweckder Anpreisung erfolgen.

3

Zu lit b: Der Täter macht sich auch strafbar, wenn er in Ankündigungen von Druckwerken(§ 1 Abs 1 Z 4 MedienG) zum Zweck der Anpreisung darauf hinweist, dass diese einer Verbreitungsbeschränkung nach Art II PornG unterliegen.

II. Innere Tatseite

4

Der Täter muss vorsätzlich handeln. Sein zumindest bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 S 2 StGB) muss sich auf alle Tatbildmerkmale beziehen.

III. Strafe

5

Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedr...

Daten werden geladen...