Feil/Friedl/Bayer

WEG | Wohnungseigentumsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2435-8

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WEG | Wohnungseigentumsgesetz (1. Auflage)

B. Erfordernisse hinsichtlich Antragslegitimation

  • Im Grundbuchsgesetz ist eine allgemeine Regelung der Antragslegitimation nicht enthalten; die Bestimmungen des AußStrG sind daher anzuwenden. Demnach sind stets beide Teile zur Antragstellung legitimiert (sowohl der Berechtigte als auch derjenige, dessen Rechte beschränkt, belastet oder aufgehoben werden).

    Zur Antragstellung sind daher berechtigt:

    bei der Eigentumseintragung sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber

    bei der Pfandrechtseintragung sowohl der Pfandgläubiger als auch der Pfandschuldner

    bei der Eintragung eines Vorkaufsrechtes sowohl der Eigentümer als auch der Vorkaufsberechtigte

    S. 505bei der Eintragung einer Dienstbarkeit sowohl der Eigentümer (als Dienstbarkeits-Verpflichteter) als auch der Dienstbarkeits-Berechtigte

    bei der Pfandrechtslöschung ausschließlich der Liegenschaftseigentümer

    bei einem Rangtausch (Vorrangeintragung) nach § 30 GBG sowohl der zurücktretende als auch der vortretende Berechtigte

    bei Verträgen zugunsten Dritter auch dieser Dritte

    bei Anträgen betreffend Wohnungseigentum siehe Kommentarteil

  • Die Berufung des Rechtsanwaltes oder Notars auf § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 RAO ist auch in Grundbuchsachen zulässig, soweit im konkreten Fall nur e...

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