Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 233 Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
35b
IV.
Innere Tatseite
6
V.
Abgrenzung
79b
VI.
Strafe
VII.
Tätige Reue

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung pönalisiert die Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes ohne Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann und betrifft damit den sog Münzbetrug, der vormals nach §§ 197, 201 lit a StG strafbar war. Sie beschränkt sich aber nicht darauf, sondern erfasst auch das Einführen, Ausführen, Befördern, Übernehmen von Falschgeld von einem anderen und das sonstige Sich-Verschaffen von Falschgeld und das Besitzen, sofern es ohne Einverständnis mit einem der bezeichneten (Vor-)Täter und mit dem Vorsatz geschieht, das Falschgeld als echt und unverfälscht auszugeben.

II. Tatobjekt

2

Objekt der Tat ist nachgemachtes oder verfälschtes Geld (s hiezu § 232 Rz 1 ff).

III. Äußere Tatseite

3

Tatbildlich handelt, wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld

1.

einführt, ausführt oder befördert (Abs 1 Z 1 erster bis dritter Fall) oder

2.

außer de...

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