StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 89 Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Schrifttum
Kunst, § 431 StG und die sogenannte konkrete Gefährdung, ÖJZ 1960, 662; Marschall, Bindewörter im StGB (1977), 39; Platzgummer, Die Vorverlegung des Strafrechtsschutzes durch Gefährdungs- und Unternehmensdelikte im österreichischen Strafrecht, in: Jescheck (Hrsg), Die Vorverlegung des Strafrechtsschutzes durch Gefährdungs- und Unternehmensdelikte (1987) 37; Wichtl, Die Judikatur zu §§ 80, 81 und 89 StGB im Lichte der modernen Fahrlässigkeitsdogmatik, ZVR 1980, 97. Vgl im Übrigen auch die Schrifttumsangaben zu §§ 80, 81 und 88.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatobjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Qualifiziert gefährliches Verhalten | ||
B. | Gefährdungserfolg | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Versuch | ||
VI. | Strafe | ||
VII. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Strafbestimmung, die in ihren Grundzügen dem früheren § 432b StG idF des StRÄG 1971 entspricht, ist als konkretes Gefährdungsdelikt konzipiert (vgl auch Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I5 57: Erfolgsdelikt; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 89 Rz 1: Erfolgsdelikt, wobei der Erfolg die Gefährdung ist, daher konkretes Gefährdungsdelikt), wobei es genügt, dass eine vom Täter verschiedene Person konkret gefährdet w...