Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 102 Zuständiges Gericht

Gellis

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Für die Führung des Firmenbuchs sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig (§ 120 Abs 1 Z 1 N). Für den Bereich des LGZ Wien ist dies das Handelsgericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der GmbH (§ 102). Dabei handelt es sich um zwingende Zuständigkeitsregeln. Gem § 7a Abs 3 JN entscheidet im Außerstreitverfahren der Einzelrichter. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers richtet sich nach § 22 RPflG. Gem § 15 Abs 1 FBG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG, ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden. Das gilt aber nur so weit, als das FBG anzuwenden ist; sonstige gesellschaftsrechtliche Außerstreitverfahren (wie etwa das Verfahren über Informations- und Prüfungsansprüche von Gesellschaftern: RdW 2007/242, 213) unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG (RdW 2007/239, 211). Überall dort, wo das Firmenbuchgericht einzuschreiten hat, gilt das AußStrG, insbesondere für die Einreichung von Schriftstücken (zB Jahresabschluss) zum Firmenbuch, Anmeldungen (Anträge auf Firmenbucheinträge; § 16 FBG) und auch für das amtswegige Einschreiten des Firmenbuchgerichts.

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Anmeldungen (Eintragun...

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