Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 42 Vertretung und Verfahren

Gellis

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Die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter ist gegen die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer, zu richten (NZ 1989, 249 mwN; SZ 69/94; EvBl 1996/150 = WBl 1996, 372). Geschäftsführer sind auch im Anfechtungsprozess über den Gesellschafterbeschluss, mit dem sie selbst zum Geschäftsführer bestellt wurden, vertretungsbefugt (HS 2220; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 42 Rz 3), ohne dass es darauf ankäme, ob sie schon im Firmenbuch eingetragen sind (Reich-Rohrwig 396 mwN in FN 95). Sind zwei zeichnungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, von denen nur einer als Kläger auftritt, vertritt der nicht klagende Geschäftsführer die Gesellschaft im Anfechtungsverfahren (NZ 1989, 249). Bei der Abberufung bzw Neubestellung vertritt derjenige die GmbH im Prozess, der im Fall des Obsiegens der GmbH als Geschäftsführer anzusehen ist (Reich-Rohrwig 397 mwN in FN 96; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 42 Rz 3; ecolex 1990, 32). Klagen alle Geschäftsführer oder sind neben dem/den Klagenden keine weiteren Geschäftsführer in vertretungsbefugter Zahl vorhanden, vertritt der vorhandene Aufsichtsrat die Gesellschaft (dazu OGH NZ 1989, 249; Kastner 419; R...

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