Richtlinie des BMF vom 26.01.2015, BMF-010220/0001-VI/9/2015
1 Elektrizitätsabgabe

1.3 Abgabenschuldner

1.3.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung elektrischer Energie

32Wird die elektrische Energie durch Elektrizitätsunternehmen, andere Erzeuger oder Wiederverkäufer geliefert, dann ist der Lieferer steuerpflichtig.

1.3.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch elektrischer Energie

33Wird die elektrische Energie von einem Elektrizitätsunternehmen verbraucht, dann ist dieses selbst steuerpflichtig, unabhängig davon, ob es sich bei der verbrauchten Menge elektrischer Energie um zugelieferte oder um selbst erzeugte handelt.

Rechtslage bis 30. Juni 2014 (bzw. bis zur Veranlagung 2013):

Ebenso steuerpflichtig ist ein Elektrizitätserzeuger, der selbst kein Elektrizitätsunternehmen ist, wenn er elektrische Energie selbst erzeugt und verbraucht, falls er dabei die Freigrenze des § 2 Z 1 ElAbgG überschreitet.

Rechtslage ab 1. Juli 2014 (bzw. ab der Veranlagung 2014):

Ebenso steuerpflichtig ist ein Elektrizitätserzeuger, der selbst kein Elektrizitätsunternehmen ist, wenn er

  • unabhängig vom eingesetzten Primärenergieträger elektrische Energie selbst erzeugt und verbraucht, falls er dabei die Freigrenze im Sinne des § 2 Z 1 lit. a ElAbgG in Höhe von 5.000 kWh

oder

  • bzw. - wenn der Strom aus erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt wird - soweit er den Freibetrag im Sinne des § 2 Z 1 lit. b ElAbgG in Höhe von 25.000 kWh überschreitet.

Näheres zum Freibetrag und zur Freigrenze siehe Rz 19 ff.

1.3.3 Abgabenschuldner bei entgeltlicher Verwendung eines Leitungsnetzes

34Beliefern Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes, nutzen sie in der Regel das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers gegen Entgelt. Die Lieferung kann sowohl von einem inländischen als auch von einem ausländischen Lieferer erfolgen.

Dabei duldet der "Netzbetreiber" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 (bis 2. März 2011: § 7 Z 28 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 112/2008), in dessen Bereich sich der Empfänger der Lieferung befindet, die Benützung seines Netzes und legt dem Empfänger der elektrischen Energie eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes.

Ein "Netzbetreiber" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 (bis 2. März 2011: § 7 Z 28 ElWOG) ist der Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz.

In diesen Fällen hat der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher die elektrische Energie unmittelbar bezieht, als Haftender die Steuer für Rechnung des Abgabenschuldners (das ist zB der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten.

1.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

1.4.1 Bemessungsgrundlage

35Der Elektrizitätsabgabe unterliegt die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an elektrischer Energie, so dass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt.

1.4.2 Höhe

36Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
26.01.2015
Betroffene Normen:
§ 3 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 4 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Z 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Schlagworte:
Abgabenschuldner - Steuerschuldner - Wiederverkäufer - Erzeuger - Elektrizitätsunternehmen - Versorgungsgebiet - Leitungsnetz - Netzbetreiber - Energieversorger - Elektrizitätsversorgungsunternehmen - ElWOG - EVU - Stromverbraucher - Stromlieferanten - Stromerzeuger - Bereitstellung von Leitungen - Bereitstellung von Netzen - Haftungsbestimmung - Haftung - Bemessungsgrundlage - Besteuerungsgrundlage - Höhe - Steuersatz - Liefermenge - Verbrauch - Tarif - kWh - Kilowattstunden
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447