Richtlinie des BMF vom 29.08.2013, BMF-010220/0228-VI/9/2013
4 Energieabgabenvergütung
4.2 Anspruchsberechtigung und Antragstellung

4.2.3 Vergütungsanspruch für Wärme, Dampf oder Warmwasser

252Ein Vergütungsanspruch besteht auch für unmittelbar für einen Produktionsprozess (bis 31. Jänner 2011: für zu betrieblichen Zwecken) bezogene Wärme, Dampf oder Warmwasser, wenn sie aus vergütungsfähigen Energieträgern erzeugt wurden (siehe auch Rz 238). Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller über eine Mitteilung des Lieferers verfügt, in der ihm die genaue Menge des jeweils verwendeten Energieträgers (Elektrizität, Erdgas, Kohle oder Mineralöl) und die jeweils darauf entfallende Energieabgabe (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe oder Mineralölsteuer) bekannt gegeben wird. Diese Beträge sind in der Vergleichsrechnung jeweils bei der zutreffenden Abgabe zu erfassen.

Erfolgt die Bekanntgabe dieser Beträge nur zusammengefasst unter der Bezeichnung "Energieabgaben", ist eine Zuordnung auf eine konkrete Energieabgabe und damit eine Geltendmachung im Rahmen der Energieabgabenvergütung nicht möglich.

4.2.4 Zuständiges Finanzamt

253Die Energieabgabenvergütung erfolgt durch das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
29.08.2013
Betroffene Normen:
§ 2 Abs. 3 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 4 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Schlagworte:
Vergütungsanspruch - Wärme - Dampf - Warmwasser - Produktionsprozess - Energieträger - Energieabgaben - Vergleichsrechnung - Zuständigkeit - Finanzamt
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447