Richtlinie des BMF vom 13.06.2017, BMF-010220/0106-IV/5/2017
2 Erdgasabgabe

2.2 Steuergegenstand

2.2.1 Definition des Steuergegenstandes

72Die Definition des Erdgases erfolgt im § 2 ErdgasAbgG der Kombinierten Nomenklatur (KN), Erdgas im Sinne der Bestimmung der Unterposition 2711 21 00 der KN wird besteuert.

73Verflüssigtes Erdgas (LNG, liquefied natural gas) und Flüssiggas (Propan-, Butangas, in Flaschen) sind keine Waren im Sinne der Unterposition 2711 21 00 der KN und unterliegen daher nicht diesem Gesetz, sondern dem Mineralölsteuergesetz 1995.

74Biogas ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 Mineralölsteuergesetz 1995 ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes, gereinigtes Gas mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen.

Biogas ist Gegenstand des Mineralölsteuergesetzes 1995 und gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 Mineralölsteuergesetz 1995 als biogener Stoff von der Mineralölsteuer befreit.

Wird Biogas in ein Erdgasnetz eingespeist, ist die Mischung nach den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften als Erdgas in die Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen und unterliegt als solches der Erdgasabgabe.

Das gilt auch, wenn bei einem Gemisch aus Erdgas und Biogas, das in die Tarifposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann, die Konzentration an Biogas 50% des Gasgemischs überschreitet, da das eingespeiste Biogas in diesen Fällen technisch derart aufbereitet werden muss, dass es Erdgasniveau erreicht und von Erdgas physikalisch praktisch nicht mehr zu unterscheiden ist (siehe hierzu auch VwGH vom 29.06.2016, 2013/15/0240).

Wird zB aus dem Erdgasnetz ein Kraftfahrzeug betankt, unterliegt die gesamte Lieferung der Erdgasabgabe.

2.2.2 Kombinierte Nomenklatur

75Bei der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Bundesgesetzes handelt es sich um die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.06.2017
Betroffene Normen:
§ 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Schlagworte:
Steuergegenstand - Kombinierte Nomenklatur - Zolltarif - Gasflaschen - Gasmischung - Flüssiggas - Propangas - Butangas - Biomasse - Biogas
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447