Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 81

Erich Feil/Harald Friedl

1

Im Grundbuchsverfahren werden die Tage des Postlaufes, anders als zB in der ZPO, nicht abgerechnet. Dies bedeutet, dass zB ein Rekurs innerhalb der Rekursfrist bei Gericht einlangen muss. Es genügt daher nicht, wenn er innerhalb der Rekursfrist zur Post gegeben wurde. Diese Regelung erschien auf Grund des Vertrauensgrundsatzes (§ 7 GBG und § 1500 ABGB) erforderlich. Die Fristen nach dem GBG (Rekursfristen) wurden daher auch länger bemessen (30, 60 und 90 Tage). Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen (Rassi, Grundbuchsrecht Rz 402).

2

Mit Art 8 Abs 1 Dienstleistungsgesetz (BGBl I 2011/100) wurde das Feiertagsruhegesetz BGBl 1961/37 mit Ablauf des aufgehoben. § 1 Abs 1 des aufgehobenen Gesetzes bestimmte, dass, soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, diese Hemmung auch dann eintritt, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder den Karfreitag fällt. Nach den Materialien (317 BlgNR 24. GP 25) erfolgte die Aufhebung dieses Bundesgesetzes deswegen, weil es durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich (BGBl 1983/254) überholt sei. Das Europäis...

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