Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 35

Erich Feil/Harald Friedl

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Die Vormerkung (Pränotation) eines bücherlichen Rechts wird vom Gesetzgeber zugelassen, wenn bestimmte Mindesterfordernisse vorhanden sind (RPflSlgG 2299; NZ 1996, 85 = SZ 68/160; dazu Hofmeister, ÖJZ 1979, 266 und NZ 1989, 341; Bittner, Neue Fragen der Vormerkung, NZ 1991, 26; Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 35 GBG Rz 8; Rassi, Grundbuchsrecht Rz 147 ff; ecolex 2007/48, 106 = immolex 2007/60, 124 = Zak 2007/155, 93 = NZ 2007, 314 = AGS 691). Besitzt die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse der §§ 26, 27 GBG zur grundbücherlichen Eintragung, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung bewilligt werden (§ 35 GBG). Die Vormerkung des Eigentumsrechts kommt in der Praxis meist dann in Betracht, wenn die Beglaubigung der Unterschriften fehlt (oft wird dann das Grundbuchsgesuch abgewiesen, statt die Vormerkung zu bewilligen) oder noch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung (siehe Rz 5) bzw Selbstberechnungserklärung vorliegt. Weiters dann, wenn zB das Geburtsdatum im Beglaubigungsvermerk fehlt oder die Aufsandungserklärung ungenau ist oder gar vollständig fehlt. Erfolgt die Zustellung der ...

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