Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 58

Erich Feil/Harald Friedl

1

Sowohl der Rangvorbehalt nach § 58 als auch die bedingte Pfandrechtseintragung nach § 59 sollen es dem Liegenschaftseigentümer ermöglichen, über eine frei gewordene Pfandstelle zu verfügen. Damit ist bei Wegfall eines vorrangigen Rechts das sich aus dem Rangprinzip ergebende Vorrückungsrecht der Nachhypothekare in diesem Umfang eingeschränkt (dazu ÖBA 2002/1071 [Hofmann]). Da das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 469a ABGB mit der GB-Nov 1997 umgekehrt wurde (siehe Feil, Österreichisches Hypothekarrecht3 Rz 57), steht dem Eigentümer das Verfügungsrecht seither im Verhältnis zu gleich- oder nachrangigen Buchberechtigten grundsätzlich nicht zu. Der Eigentümer kann sich dieses Verfügungsrecht aber vertraglich vorbehalten und diesen Vorbehalt im Grundbuch anmerken (Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 59 Rz 3 mwN). – Siehe Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis VI, NZ 2011/8, 33. Die Bestimmung des § 58 GBG (§ 58 Abs 1 GBG entspricht dem 1. und 2. Satz des § 37 3. TN; § 58 Abs 2 GBG entspricht dem § 41 3. TN) soll es dem Liegenschaftseigentümer ermöglichen, zugleich mit der Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts die Anmerkung zu erwirken, dass die Eintragung (Einverleibung) eines neuen Pfandrechts im Rang und bis zur Hö...

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