Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 113 Pflichten des Master-OGAW und der FMA

Markus Kellner

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 113:

Setzt Art. 66 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 113 Abs 1:

Setzt Art. 66 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 113 Abs 2:

Setzt Art. 66 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Um Anteilinhaber vor ungerechtfertigten zusätzlichen Kosten zu schützen, ist es dem Master-OGAW untersagt, vom Feeder-OGAW Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren zu erheben. Der Master-OGAW ist allerdings berechtigt, Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren von anderen Anlegern im Master-OGAW zu erheben (so auch Erwägungsgrund 55 der Richtlinie 2009/65/EG).

EB zu § 113 Abs 3:

Setzt Art. 66 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG um.

Normenüberblick zu § 113 InvFG


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Vorläufer-§§ im InvFG 1993
Europarechtliche Grundlagen
Art 66
Parallel-§§ in Deutschland
§ 176 Abs 2, 3 und 4
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

Übersicht


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I.
Informationspflichten
A.
Anzeige neuer Feeder-OGAW (Abs 1)
1, 2
B.
„Generalinformationspflicht“? (Abs 3)
35
II.
Gebühren (Abs 2)
68
III.
Strafbestimmungen
9

I. Informationspflichten

A. Anzeige neuer Feeder-OGAW (Abs 1)

1

Gemäß § 113 Abs 1 S 1 müssen österreichische Master-OGAW der FMA die Identität aller ...

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