Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 140 Vertrieb von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland

Elisabeth Schneider

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 140:

Setzt Art. 91 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 140 Abs 1:

Setzt Art. 91 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 140 Abs 2:

Setzt Art. 96 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 140 Abs 3:

Entspricht § 36 Abs. 3 InvFG 1993. Die Verrechnung von Meldegebühren ist grundsätzlich zulässig; sie müssen allerdings bekannt gegeben werden (so auch Erwägungsgrund 67 der Richtlinie 2009/65/EG). Die FMA hat daher diese Gebühren auch gemäß § 155 Abs. 2 Z 6 auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2014/70

EB zu § 140 Abs 3:

Es soll klargestellt werden, dass die jährliche Gebühr für zum 1. Jänner zugelassene Fonds zu entrichten ist.

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115

EB zu § 140 Abs 3:

Berichtigung eines Verweisfehlers.

Normenüberblick zu § 140 InvFG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993
Abs 3 = § 36 Abs 3
Europarechtliche Grundlagen
Abs 1 = Art 91 Abs 1 und 2; Abs 2 = Art 96
Parallel-§§ in Deutschland
§ 310, Abs 2 = § 3 Abs 4
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein
s Art 2 Z 43 BGBl I 2015/115 (seit )

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