Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 51 Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

Johannes Derntl

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Beitragssätze
12
II.
Beitragspflicht
46
III.
Sonderbestimmungen
79
IV.
Unternehmensgründung
10, 11

I. Beitragssätze

1

Die zu leistenden Beiträge werden über Beitragssätze bestimmt, die Prozentsätze der Beitragsgrundlage innerhalb der Höchstbeitragsgrundlage darstellen. § 51 regelt die allg Beiträge für Vollversicherte; zu den Zusatzbeiträgen s §§ 51a und 51d; zu den Sonderbeiträgen s § 54; zu den Teilversicherten s §§ 52, 73 ff; zu den Selbstversicherten s § 77. Zum zeitlichen Geltungsbereich der Beitragssätze s § 690 Abs 1 Z 2 und 3.

1a

Eine Erhöhung der SV-Beitragssätze ist politisch wenig schicklich. Lieber werden Zusatz- oder Ergänzungsbeiträge neu geschaffen, die ihre Unumgänglichkeit und allenfalls ihre Konzeption als Übergangslösung besser darstellen lassen. Sind ausreichend Jahre ins Land gezogen, wird ein Bedürfnis nach Vereinfachung und besserer Übersicht ausgemacht (EB 684 BlgNR 25. GP, 50) und die Zusatz- und Ergänzungsbeiträge werden mit dem allgemeinen Beitrag des § 51 zusammengeführt (vgl BGBl I 2015/188 betr den Zusatzbeitrag in der KV gem § 51b, den Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der KV der Lehrlinge g...

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