Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 24 Gebühren

Ulrich Torggler/Julia Anna Mayer

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einführung
1, 2
II.
Gebührenordnung
A.
Allgemeines
3, 4
B.
Bemessung der Gebühren
59
III.
Durchsetzung
1012
IV.
Befreiung des Bundes

I.  Einführung

1

§ 24 betrifft entgegen dem ersten Anschein nicht nur die beiden in § 23 Abs 6 Z 4 erwähnten „Gebührenarten“, also die „(Erst-)Zulassungsgebühr“ für die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel und die jährliche „Benutzungsgebühr“ für die Dauer der Zulassung der Verkehrsgegenstände; vielmehr enthält die Bestimmung auch allg Bestimmungen über die GebO des BörseUnt (§ 23 Abs 6, s Abs 1 S 3) und die darin geregelten Gebühren (s Abs 2–4).

2

Abs 1, 5–7 entsprechen iW § 81 BörseG 1989. Abs 2–4 setzen Art 48 Abs 9 MiFID II um und geben dessen Vorgaben fast wortident wieder.

II.  Gebührenordnung

A. Allgemeines

3

Das BörseUnt (§ 1 Z 18) hat sämtliche „Gebühren“ in einer GebO festzusetzen (§ 23 Abs 6). Anders als gem § 81 Abs 1 BörseG 1989 muss nicht mehr das Einvernehmen mit der FMA hergestellt werden. Auch eine Bewilligung der FMA (oder BMWFW) ist nicht erforderl, obwohl es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (Abs 1 S 3 f; vgl demgegenüber § 23 Abs 1).

4

Wegen dieser privatrechtl Grundlage bedürfen nachträgliche Änderungen der GebO, insb Ge...

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